Bundespersonalverordnung
(BPV)


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Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen 306

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

1 Die An­nah­me von ge­ring­fü­gi­gen und so­zi­al üb­li­chen Vor­tei­len gilt nicht als Ge­schen­k­an­nah­me im Sin­ne des Ge­set­zes. Als ge­ring­fü­gi­ge Vor­tei­le gel­ten Na­tu­ral­ge­schen­ke, de­ren Markt­wert 200 Fran­ken nicht über­steigt.

2 An­ge­stell­ten, die an ei­nem Be­schaf­fungs- oder Ent­scheid­pro­zess be­tei­ligt sind, ist auch die An­nah­me von ge­ring­fü­gi­gen und so­zi­al üb­li­chen Vor­tei­len un­ter­sagt, wenn:

a.
der Vor­teil of­fe­riert wird von:
1.
ei­ner ef­fek­ti­ven oder po­ten­zi­el­len An­bie­te­rin oder ei­nem ef­fek­ti­ven oder po­ten­zi­el­len An­bie­ter,
2.
ei­ner Per­son, die an ei­nem Ent­scheid­pro­zess be­tei­ligt oder da­von be­trof­fen ist; oder
b.
ein Zu­sam­men­hang zwi­schen der Vor­teils­ge­wäh­rung und dem Be­schaf­fungs- oder Ent­scheid­pro­zess nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

3 Kön­nen An­ge­stell­te Ge­schen­ke aus Höf­lich­keits­grün­den nicht ab­leh­nen, so lie­fern sie die­se der zu­stän­di­gen Stel­le nach Ar­ti­kel 2 ab. Die An­nah­me aus Höf­lich­keit muss im Ge­sam­t­in­ter­es­se des Bun­des lie­gen. Die An­nah­me und all­fäl­li­ge Ver­wer­tung sol­cher Ge­schen­ke er­folgt durch die zu­stän­di­ge Stel­le nach Ar­ti­kel 2 zu­guns­ten der Eid­ge­nos­sen­schaft.

4 In Zwei­fels­fäl­len klä­ren die An­ge­stell­ten mit den Vor­ge­setz­ten die Zu­läs­sig­keit der An­nah­me von Vor­tei­len ab.

306 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 20124483).

BGE

149 IV 57 (6B_220/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 322quinquies und 322sexies StGB; Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Straftaten gemäss Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB im Zusammenhang einerseits mit der vorwiegend privaten Einladung eines Staatsrats, seiner Familie und seines Stabschefs zu einer Reise nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) anlässlich eines Formel 1-Rennens (E. 1-3) und andererseits mit der Finanzierung einer Umfrage durch von einem Bauunternehmer geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 34'000.- auf das Postkonto des Vereins zur Unterstützung desselben Staatsrats (E. 1 und 4).

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