Bundespersonalverordnung
(BPV)


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Art. 93a Einladungen 307

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

1 An­ge­stell­te leh­nen Ein­la­dun­gen ab, wenn de­ren An­nah­me ih­re Un­ab­hän­gig­keit oder ih­re Hand­lungs­fä­hig­keit be­ein­träch­ti­gen könn­te. Ein­la­dun­gen ins Aus­land sind ab­zu­leh­nen, aus­ser es liegt ei­ne schrift­li­che Be­wil­li­gung der Vor­ge­setz­ten vor.

2 An­ge­stell­ten, die an ei­nem Be­schaf­fungs- oder Ent­scheid­pro­zess be­tei­ligt sind, ist die An­nah­me von Ein­la­dun­gen auch un­ter­sagt, wenn:

a.
die Ein­la­dung of­fe­riert wird von:
1.
ei­ner ef­fek­ti­ven oder po­ten­zi­el­len An­bie­te­rin oder ei­nem ef­fek­ti­ven oder po­ten­zi­el­len An­bie­ter,
2.
ei­ner Per­son, die an ei­nem Ent­scheid­pro­zess be­tei­ligt oder da­von be­trof­fen ist; oder
b.
ein Zu­sam­men­hang zwi­schen der Ein­la­dung und dem Be­schaf­fungs- oder Ent­scheid­pro­zess nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

3 In Zwei­fels­fäl­len klä­ren die An­ge­stell­ten mit den Vor­ge­setz­ten ab, ob sie die Ein­la­dung an­neh­men dür­fen.

307 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 20124483).

BGE

149 IV 57 (6B_220/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 322quinquies und 322sexies StGB; Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Straftaten gemäss Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB im Zusammenhang einerseits mit der vorwiegend privaten Einladung eines Staatsrats, seiner Familie und seines Stabschefs zu einer Reise nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) anlässlich eines Formel 1-Rennens (E. 1-3) und andererseits mit der Finanzierung einer Umfrage durch von einem Bauunternehmer geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 34'000.- auf das Postkonto des Vereins zur Unterstützung desselben Staatsrats (E. 1 und 4).

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