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Art. 94a Ausstand 312
(Art. 20 BPG) 1 Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. 2 Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
3 Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand. 4 Für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968313. 312 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 20124483). |