Bundesgesetz
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Art. 10 Betriebssicherheit
1 Schiffe müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und die Personen an Bord, die Schifffahrt und andere Benützer der Gewässer nicht gefährdet werden. 2 Schiffe dürfen nur verkehren, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. |