Bundesgesetz
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Art. 16 Schiffsführung
1 Jedes Schiff muss einen verantwortlichen Führer haben. 2 Schiffsführer ist, wer die tatsächliche Befehlsgewalt innehat. 3 Der Bundesrat kann für bestimmte Schiffe eine Mindestbesatzung vorschreiben. 4 Die Besatzung und die übrigen Personen an Bord haben die Weisungen des Schiffsführers zu befolgen, die er im Interesse der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt. |