Bundesgesetz
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Art. 18a Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis 31
Wer ein Schiff geführt hat, ohne den entsprechenden Schiffsführerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung keinen Ausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. 31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). |