Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt
(BSG)1

vom 3. Oktober 1975 (Stand am 1. Juli 2020)

1 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 2 Ausübung der Schifffahrt

1 Die Schiff­fahrt auf öf­fent­li­chen Ge­wäs­sern ist im Rah­men die­ses Ge­set­zes frei.

2 Son­der­nut­zung und ge­stei­ger­ter Ge­mein­ge­brauch be­dür­fen der Be­wil­li­gung des Kan­tons, in des­sen Ge­biet das be­nütz­te Ge­wäs­ser liegt.

3 Schif­fe im Diens­te des Bun­des dür­fen auf al­len Ge­wäs­sern ver­keh­ren.

BGE

119 IA 197 () from 7. Mai 1993
Regeste: Art. 2 ÜbBest. BV; Vereinbarkeit kantonalrechtlicher Beschränkungen der Schiffahrt mit dem Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (BSG). 1. Zulässiges Rechtsmittel zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses, welcher Schiffahrtsfahrverbote für einen Teil der im Kanton gelegenen Gewässer statuiert (E. 1b). Legitimation von Kanuvereinen zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c, bb). 2. Bundesrechtlicher Rahmen für die Anordnung von in die Kompetenz der Kantone fallenden Beschränkungen des schiffahrtsmässigen Gemeingebrauchs an Gewässern (E. 2 und 3). 3. Bundesrechtsmässigkeit eines generellen kantonalrechtlichen Fahrverbots für vier bestimmte Fliessgewässer (E. 4 und 5) sowie eines für einen Teil der kantonalen Gewässer geltenden Winterfahrverbotes (E. 6). 4. Bundesrechtswidrigkeit eines Fahrverbotes von 22.00 bis 8.00 Uhr im Sommer auf den bereits dem Winterfahrverbot unterliegenden Gewässern (E. 7).

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