Bundesgesetz
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Art. 20 Entzug der Ausweise für Führer nach einer leichten Widerhandlung 35
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. 3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. 4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet. 35 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5619, 20131603;BBl 2016 6435). 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). |