Art. 20a Entzug der Ausweise für Führer nach einer mittelschweren Widerhandlung 37
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: - a.
- Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- b.38
- in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrsregeln begeht;
- c.
- ein Schiff zum Gebrauch entwendet;
- d.
- ohne entsprechenden Ausweis ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;
- e.
- nicht gewillt oder unfähig ist, ein Schiff so zu führen, dass andere weder gefährdet noch belästigt werden.
2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für: - a.
- mindestens einen Monat;
- b.
- mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
- c.
- mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
- d.
- mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
- e.
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
- f.
- immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.
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