Bundesgesetz
|
Art. 28 Schifffahrtspolizei 57
Das BAV erlässt die für die Sicherheit und Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt erforderlichen Vorschriften; insbesondere erlässt es Vorschriften, die auf Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beruhen. Es kann diese Vorschriften auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden anwendbar erklären. 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). |