Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt
(BSG)1

vom 3. Oktober 1975 (Stand am 1. Juli 2020)

1 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone

1 Die Ge­wäs­ser­ho­heit steht den Kan­to­nen zu. Das Bun­des­recht bleibt vor­be­hal­ten.

2 So­weit das öf­fent­li­che In­ter­es­se oder der Schutz wich­ti­ger Rechts­gü­ter es er­for­dern, kön­nen die Kan­to­ne die Schiff­fahrt auf ih­ren Ge­wäs­sern ver­bie­ten oder ein­schrän­ken oder die Zahl der auf ei­nem Ge­wäs­ser zu­ge­las­se­nen Schif­fe be­gren­zen.

3 Über die Zu­las­sung der Schif­fe öf­fent­li­cher Schiff­fahrts­un­ter­neh­men ent­schei­det der Bun­des­rat.

BGE

108 IA 59 () from 3. März 1982
Regeste: Persönliche Freiheit. Ein für Wasserzonen angeordnetes Schiffahrtsverbot berührt den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nicht (E. 4a). Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (BSG). Art. 3 BSG ermächtigt die Kantone, im Interesse des Naturschutzes Fahrverbote für Wasserfahrzeuge aller Art anzuordnen (E. 4b).

119 IA 197 () from 7. Mai 1993
Regeste: Art. 2 ÜbBest. BV; Vereinbarkeit kantonalrechtlicher Beschränkungen der Schiffahrt mit dem Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (BSG). 1. Zulässiges Rechtsmittel zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses, welcher Schiffahrtsfahrverbote für einen Teil der im Kanton gelegenen Gewässer statuiert (E. 1b). Legitimation von Kanuvereinen zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c, bb). 2. Bundesrechtlicher Rahmen für die Anordnung von in die Kompetenz der Kantone fallenden Beschränkungen des schiffahrtsmässigen Gemeingebrauchs an Gewässern (E. 2 und 3). 3. Bundesrechtsmässigkeit eines generellen kantonalrechtlichen Fahrverbots für vier bestimmte Fliessgewässer (E. 4 und 5) sowie eines für einen Teil der kantonalen Gewässer geltenden Winterfahrverbotes (E. 6). 4. Bundesrechtswidrigkeit eines Fahrverbotes von 22.00 bis 8.00 Uhr im Sommer auf den bereits dem Winterfahrverbot unterliegenden Gewässern (E. 7).

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