Bundesgesetz
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Art. 44 Entwendung zum Gebrauch
1 Wer ein Schiff zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Schiff führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.81 2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters oder des Eigentümers des Schiffes, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.82 3 Wer ein ihm anvertrautes Schiff zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Busse bestraft.83 4 Artikel 143 des Strafgesetzbuches84 wird in diesen Fällen nicht angewendet. 81 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). 82 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). 83 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). 84SR 311.0. Heute: Art. 141. |