Bundesgesetz
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Art. 51 Widerhandlungen von Arbeitgebern und Vorgesetzten
Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Schiffsführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. |