Bundesgesetz
|
Art. 59 Besondere Befugnisse der Polizei
1 Stellt die Polizei Schiffe im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder die Vorschriften des Umweltschutzes grob verletzt, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Schiffsausweis abnehmen und nötigenfalls das Schiff sicherstellen. 2 Befindet sich ein Schiffsführer in einem Zustand, der die sichere Fahrt ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt ihm den Führerausweis ab. 3 Hat sich ein Schiffsführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder verstösst er mutwillig gegen Vorschriften über den Gewässer- oder den Umweltschutz, so kann ihm die Polizei den Führerausweis auf der Stelle abnehmen. 4 Die Polizei stellt abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid wirkt die polizeiliche Abnahme eines Ausweises wie ein Entzug. 5 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen über die Schifffahrt auf internationalen Gewässern. |