Bundesgesetz
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Art. 6 Hindernisse
1 Die Kantone können festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, auf Kosten des Halters und des Eigentümers entfernen, wenn diese es nicht innert der ihnen gesetzten Frist tun. 2 Droht unmittelbare Gefahr oder sind der Halter und der Eigentümer nicht erreichbar, können die Behörden unverzüglich Massnahmen treffen. |