Bundesgesetz
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Art. 60 Rechtshilfe und Meldungen
1 Die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone gewähren einander unentgeltliche Rechts- und Amtshilfe und erstatten der zuständigen Behörde alle erforderlichen Meldungen und Auskünfte. Die kantonalen Behörden melden der Zollverwaltung die bei ihnen immatrikulierten Schiffe ausländischer Herkunft. 2 Die Polizei- und Strafbehörden melden den zuständigen Behörden die Widerhandlungen, die eine Massnahme nach sich ziehen können. |