Bundesgesetz
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Art. 62 Gebühren
1 Das Recht der Kantone, Gebühren zu erheben, bleibt gewahrt. 2 Für die Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauchs, die konzessionierte Schifffahrt, die Schifffahrt des Bundes und die blosse Durchfahrt dürfen keine Gebühren erhoben werden. 3 Die Gebühren für die Benützung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen durch die gewerbsmässige Schifffahrt müssen am selben Gewässer bei gleichen Verhältnissen gleich sein. |