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Art. 16 Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen
1 Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199225 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik. 2 Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit. |