Art. 14a Datenverknüpfungen 28
1 Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das Bundesamt Daten miteinander verknüpfen, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Personendaten oder besonders schützenswerte Daten juristischer Personen verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen.29 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2 Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des Bundesamtes nur mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen mit weiteren Daten verknüpfen. 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4165; BBl 2006 427). 29 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |