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Art. 15 Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1 Alle Stellen, die Personendaten oder Daten juristischer Personen für die oder aus der Bundesstatistik bearbeiten, müssen diese durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen.30 2 Die Erhebungsstellen dürfen die zur Vorbereitung, Durchführung und Koordination von Erhebungen erstellten Namens- und Adresslisten nur solange aufbewahren, als diese für die genannten Zwecke bearbeitet werden müssen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Betriebs- und Unternehmensregister. 3 Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Erhebungsstellen bearbeitet werden. Es ist zu vernichten, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist. 4 Daten können bei der zuständigen Statistikstelle des Bundes, beim Bundesamt oder, mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen, bei der kantonalen Statistikstelle aufbewahrt und archiviert werden, sofern sie keine Namen oder persönlichen Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.31 30 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4165; BBl 2006 427). |