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Art. 16 Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen
1 Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für Personendaten gelten ausserdem die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202032 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.33 2 Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit. 33 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |