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Art. 18 Veröffentlichungen
1 Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. 2 Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. 3 Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. 4 Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. |
