|
Art. 20 Wiederverwendung durch Dritte
1 Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der Bundesstatistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung verwendet oder wiedergegeben werden. 2 Der Bundesrat kann für die Verwendung zu Erwerbszwecken Ausnahmen vorsehen. |