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Art. 23 Verletzung von Datenschutz und Amtsgeheimnis 35
1 Wer vorsätzlich die Bestimmungen von Artikel 14 verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weitergibt oder zu anderen als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. 35 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). |