|
Art. 24 Strafverfolgung
1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Verletzungen der Auskunftspflicht, wenn kantonale Organe eine Erhebung durchführen, und Verletzungen des Statistikgeheimnisses durch kantonale Organe. 2 Das zuständige Departement verfolgt und beurteilt die übrigen Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 197436 über das Verwaltungsstrafrechts. 3 Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches37 und die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrechts. |