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Art. 6 Pflichten der Befragten
1 Direkterhebungen sind für natürliche Personen in Privathaushalten freiwillig. Vorbehalten ist die Auskunftspflicht nach Artikel 10 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 200712.13 1bis Indirekterhebungen sind für natürliche und juristische Personen sowie für Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch.14 2 Die Erhebung erfolgt in der Form, welche den Verpflichteten möglichst geringe administrative Umtriebe auferlegt. 3 Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen erteilen. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit aussergewöhnlich grossem Aufwand verbunden sind, kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen. 4 Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat unter Vorbehalt von Absatz 1 bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die verpflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.15 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 39674429). 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 39674429). 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3131; BBl 2011 39674429). |