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Art. 13 Kommission für die Bundesstatistik
1 Der Bundesrat setzt eine Kommission für die Bundesstatistik ein. Diese berät ihn und die Statistikproduzenten des Bundes in wichtigen Fragen der Bundesstatistik. 2 In der Kommission sind die Kantone, die Gemeinden, die Wissenschaft, die Privatwirtschaft, die Sozialpartner sowie die Verwaltungseinheiten des Bundes und die dem Gesetz unterstellten Organisationen vertreten. |