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Art. 17 Datenschutz in den Kantonen
1 Für die Bearbeitung durch kantonale Organe gelten die Artikel 14, 15 und 16 Absatz 1 dieses Gesetzes und das kantonale Recht, welches die nicht personenbezogene Bearbeitung von Daten regelt, soweit es diesen Artikeln nicht widerspricht. Fehlen solche Vorschriften, so gilt das Bundesrecht. 2 Wirken die Kantone oder Gemeinden bei der Durchführung einer Erhebung mit, so bestimmen die Kantone eine Stelle, welche für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. |