Bundesgesetz
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Art. 15 Meldepflicht und Registrierung
1 Wer im Zollgebiet gewerbsmässig Bier herstellen will, muss sich 30 Tage vor der Produktionsaufnahme bei der Zollverwaltung zur Eintragung in das Register der Bierhersteller anmelden. 2 Die Eintragung setzt voraus, dass die Herstellerin oder der Hersteller Wohnsitz im Zollgebiet hat oder im Handelsregister eingetragen ist. 3 Jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Eintragung im Handelsregister ist der Zollverwaltung unverzüglich zu melden. 4 Wer die gewerbsmässige Herstellung von Bier aufgibt, wird im Register gelöscht. 5 Das Register ist öffentlich. |