Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
641.411 (Stand am 1. Juli 2007)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)
Art. 15Meldepflicht und Registrierung
1 Wer im Zollgebiet gewerbsmässig Bier herstellen will, muss sich 30 Tage vor der Produktionsaufnahme bei der Zollverwaltung zur Eintragung in das Register der Bierhersteller anmelden.
2 Die Eintragung setzt voraus, dass die Herstellerin oder der Hersteller Wohnsitz im Zollgebiet hat oder im Handelsregister eingetragen ist.
3 Jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Eintragung im Handelsregister ist der Zollverwaltung unverzüglich zu melden.
4 Wer die gewerbsmässige Herstellung von Bier aufgibt, wird im Register gelöscht.