Bundesgesetz
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Art. 17 Selbstveranlagung
1 Die Herstellerin oder der Hersteller muss der Zollverwaltung die Steueranmeldung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form einreichen. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Abrechnungsperiode, so läuft die Frist ab dem Ende der Steuerpflicht. 2 Die Steueranmeldung ist für die Herstellerin oder den Hersteller verbindlich und dient als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrags. Das Ergebnis einer amtlichen Überprüfung bleibt vorbehalten. 3 Falls die Zollverwaltung die Steueranmeldung beanstandet, setzt sie den Steuerbetrag durch Verfügung fest. |