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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
641.411 (Stand am 1. Juli 2007)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)
Art. 19Rückvergütung der Steuer
Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückvergütung der Steuer, die für im Zollgebiet hergestelltes Bier zu Unrecht erhoben wurde.