Bundesgesetz
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Art. 21 Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen
1 Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. 2 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Zollverwaltung. 3 Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist. 4 Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. |