Bundesgesetz
über die Biersteuer
(Biersteuergesetz, BStG)

641.411 (Stand am 1. Juli 2007)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)


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Art. 21 Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen

1 Der An­spruch auf Rück­ver­gü­tung oder auf Rück­er­stat­tung ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem er ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen durch die Gel­tend­ma­chung des An­spruchs ge­gen­über der Zoll­ver­wal­tung.

3 Sie steht still, so­lan­ge über den gel­tend ge­mach­ten An­spruch ein Ent­scheid-, Ein­spra­che- oder Rechts­mit­tel­ver­fah­ren hän­gig ist.

4 Der An­spruch auf Rück­ver­gü­tung oder auf Rück­er­stat­tung ver­jährt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem er ent­stan­den ist.

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