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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
641.411 (Stand am 1. Juli 2007)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)
Art. 25Zinsen
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2 Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.
3 Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.
4 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.