Bundesgesetz
|
Art. 3 Begriff
Als Bier gelten:
3 SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter http://www.ezv.admin.ch eingesehen werden. Die Änd. werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann. |