Bundesgesetz
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Art. 30 Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr
1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn:
2 Nachträgliche Rückerstattungsanträge werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 60 Tagen ab der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist. 3 Die Rückerstattung wird auch für Bier gewährt, das nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet wird. |