Bundesgesetz
über die Biersteuer
(Biersteuergesetz, BStG)

641.411 (Stand am 1. Juli 2007)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)


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Art. 30 Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr

1 Die bei der Ein­fuhr er­ho­be­ne Steu­er wird auf An­trag zu­rück­er­stat­tet, wenn:

a.
das Bier in­ner­halb ei­nes Jah­res ab der Ein­fuhr­ab­fer­ti­gung un­ver­än­dert wie­der aus­ge­führt wird;
b.
die Iden­ti­tät des aus­ge­führ­ten Bier­es mit dem da­mals ein­ge­führ­ten nach­ge­wie­sen wird;
c.
die Rück­er­stat­tung bei der Aus­fuhr­ab­fer­ti­gung gel­tend ge­macht wird.

2 Nach­träg­li­che Rück­er­stat­tungs­an­trä­ge wer­den be­rück­sich­tigt, wenn sie in­ner­halb von 60 Ta­gen ab der Aus­fuhr­ab­fer­ti­gung schrift­lich an die Zoll­kreis­di­rek­ti­on ge­rich­tet wer­den, in de­ren Kreis die Wie­der­aus­fuhr er­folgt ist.

3 Die Rück­er­stat­tung wird auch für Bier ge­währt, das nicht wie­der aus­ge­führt, son­dern auf An­trag im Zoll­ge­biet ver­nich­tet wird.

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