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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
641.411 (Stand am 1. Juli 2007)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)
Art. 30Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr
1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn:
a.
das Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhrabfertigung unverändert wieder ausgeführt wird;
b.
die Identität des ausgeführten Bieres mit dem damals eingeführten nachgewiesen wird;
c.
die Rückerstattung bei der Ausfuhrabfertigung geltend gemacht wird.
2 Nachträgliche Rückerstattungsanträge werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 60 Tagen ab der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist.
3 Die Rückerstattung wird auch für Bier gewährt, das nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet wird.