Bundesgesetz
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Art. 32 Einsprache
1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Oberzolldirektion Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung. 2 Für das Einspracheverfahren gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren. |