Bundesgesetz
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Art. 33 Beschwerden
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. 3 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. 4 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung der Zollstelle beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. 5 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen der Oberzolldirektion haben keine aufschiebende Wirkung. 6 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |