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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
641.411 (Stand am 1. Juli 2007)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)
Art. 36Steuerhehlerei
Wer Bier, von dem er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafdrohung für die Vortat bestraft.