Bundesgesetz
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Art. 45 Übergangsbestimmungen
1 Wer nach bisherigem Recht im Verzeichnis der Bierhersteller eingetragen ist, gilt als im Register nach Artikel 15 eingetragen. 2 Nach bisherigem Recht rechtskräftig erlassene Verfügungen werden durch das neue Recht nicht berührt. 3 Verfahren, welche die Biersteuer zum Gegenstand haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 4 Auf Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar. Die Steuerpflicht und der Steuertarif richten sich nach bisherigem Recht. |