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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
641.411 (Stand am 1. Juli 2007)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Juli 2007)
Art. 8Steuernachfolge
1 Die Steuernachfolgerin oder der Steuernachfolger tritt in die Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2 Die Steuernachfolge treten an:
a.
die Erbinnen und Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise der Steuernachfolgerin oder des Steuernachfolgers;
b.
die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise deren Erbinnen und Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c.
die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3 Die Erbinnen und Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
4 Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so erfüllt jede ihre Pflichten selbständig und übt ihre Rechte selbständig aus.
5 Von den die Steuernachfolge antretenden Personen befreit jede die anderen nach Massgabe ihrer Zahlung; ihre Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter diesen Personen bestehenden Rechtsverhältnis.