Bundesgesetz
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Art. 10 Bemessungsgrundlage
1 Die Steuer wird je Hektoliter und auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes, ausgedrückt in Grad Plato, bemessen. 2 Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der grossen Ballingschen Formel aus dem Alkohol- und Extraktgehalt des Bieres berechnet. 3 Bei der Bemessung nach Grad Plato wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt. |