Bundesgesetz
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Art. 12 Anpassung des Steuersatzes
1 Der Bundesrat kann den Steuersatz der Teuerung anpassen, wenn diese nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 5 Prozent gestiegen ist. 2 Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist. |