Bundesgesetz
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Art. 14 Steuerermässigung
1 Der Steuersatz nach Artikel 11 Absatz 1 wird für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Herstellungsbetrieben mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern wie folgt ermässigt:
2 Die Ermässigung beträgt 1 Prozent je ganze 1000 Hektoliter weniger hergestelltes Bier. Mengen unter 1000 Hektolitern werden nicht berücksichtigt. 3 Die Steuersätze werden kaufmännisch auf ganze Rappen gerundet. 4 Als Jahresproduktion eines Herstellungsbetriebes gilt die gesamte von ihm im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschliesslich Lizenzbier, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerforderung entstanden ist, zuzüglich der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, abzüglich alkoholfreien Biers. 5 Die Steuerermässigung wird Herstellungsbetrieben gewährt, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die von denjenigen anderer Herstellungsbetriebe getrennt sind, und Bier nicht in Lizenz herstellen. Die Steuerermässigung wird jedoch auch gewährt, wenn:
6 Die Steuerermässigung wird nur für volle Kalenderjahre gewährt. 7 Für Bier, das einem ermässigten Steuersatz unterliegt, wird die Steuer im laufenden Kalenderjahr nach der Jahresproduktion des Vorjahres vorläufig festgesetzt. 8 Für eingeführtes Bier eines ausländischen unabhängigen Herstellungsbetriebes mit einer Jahresproduktion von weniger als 55 000 Hektolitern wird die Steuerermässigung bei Vorlage einer amtlichen Bestätigung gewährt. |