Bundesgesetz
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Art. 15 Meldepflicht und Registrierung
1 Wer im Zollgebiet gewerbsmässig Bier herstellen will, muss sich 30 Tage vor der Produktionsaufnahme beim BAZG7 zur Eintragung in das Register der Bierhersteller anmelden. 2 Die Eintragung setzt voraus, dass die Herstellerin oder der Hersteller Wohnsitz im Zollgebiet hat oder im Handelsregister eingetragen ist. 3 Jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Eintragung im Handelsregister ist dem BAZG unverzüglich zu melden. 4 Wer die gewerbsmässige Herstellung von Bier aufgibt, wird im Register gelöscht. 5 Das Register ist öffentlich. 7 Ausdruck gemäss Ziff. I 20 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |