Bundesgesetz
|
Art. 17 Selbstveranlagung
1 Die Herstellerin oder der Hersteller muss dem BAZG die Steueranmeldung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form einreichen. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Abrechnungsperiode, so läuft die Frist ab dem Ende der Steuerpflicht. 2 Die Steueranmeldung ist für die Herstellerin oder den Hersteller verbindlich und dient als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrags. Das Ergebnis einer amtlichen Überprüfung bleibt vorbehalten. 3 Falls das BAZG die Steueranmeldung beanstandet, setzt es den Steuerbetrag durch Verfügung fest. Diese kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20208 erfolgen.9 9 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 51 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |