Bundesgesetz
|
Art. 18 Entrichtung der Steuer
Die Herstellerin oder der Hersteller muss die Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem BAZG entrichten. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Abrechnungsperiode, so läuft die Zahlungsfrist ab dem Ende der Steuerpflicht. |