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Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. September 2023)
Art. 21Verjährung von Rückvergütungs- und Rückerstattungsansprüchen
1 Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.
3 Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist.
4 Der Anspruch auf Rückvergütung oder auf Rückerstattung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.