Bundesgesetz
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Art. 22 Steuernachforderung
1 Hat das BAZG eine für im Zollgebiet hergestelltes Bier geschuldete Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt, so fordert es den Betrag innerhalb der Verjährungsfrist nach. 2 Nötigenfalls nimmt es die Veranlagung auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen durch Schätzung vor. |